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Erläuterungen zu den digitalen Daten
Am 21. September 2016 wurde die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMU) auf Basis des Gesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im
Bereich der Endlagerung aus dem Juli 2016 gegründet.
Die Durchführung des Standortauswahlverfahrens richtet sich nach dem Standortauswahlgesetz
(StandAG). Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes zur Suche und Auswahl
eines Standortes für ein Endlager für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle
(StandAG 2013) vom 23. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 2553) trat nach Evaluierung
durch den Bundestag am 16. Mai 2017 außer Kraft. Zeitgleich trat die Neufassung,
das Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive
Abfälle, Art. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), überwiegend
zum 16. Mai 2017 in Kraft. Letzte Änderungen des Standortauswahlgesetzes erfolgten
durch Artikel 247 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und traten am
27. Juni 2020 in Kraft.
Die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 9a
Abs. 3 S. 1 des Atomgesetzes (AtG) auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH
(BGE) erfolgte gemäß § 9a Abs. 3 S. 2 AtG am 25. April 2017. Damit ist die BGE Vorhabenträgerin
für das Standortauswahlverfahren nach § 3 Abs. 1 StandAG. Am 5. September
2017 erfolgte der offizielle Start des Standortauswahlverfahrens in Berlin. Nach
§ 13 StandAG ist die Vorhabenträgerin zur Veröffentlichung ihrer ersten Zwischenergebnisse
im Zwischenbericht Teilgebiete verpflichtet.
Im Rahmen des Sandortauswahlverfahrens für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle
zieht die BGE gemäß § 13 StandAG entsprechend § 1 Abs. 3 StandAG die Wirtsgesteine
Steinsalz, Tongestein und Kristallines Wirtsgestein in Betracht. Nach § 13 StandAG
sind Teilgebiete jene Gebiete in Deutschland, die günstige geologische Voraussetzungen
für die sichere Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lassen. Sie werden
ermittelt durch die Anwendung der in § 22 StandAG (Ausschlusskriterien), § 23
StandAG (Mindestanforderungen) und § 24 StandAG (geowissenschaftlichen Abwägungskriterien)
gesetzlich festgelegten geowissenschaftlichen Anforderungen und Kriterien.
Die hier zur Verfügung gestellten Shapefiles beinhalteten die geographische Position der
ermittelten Teilgebiete sowie die dazugehörigen Eigenschaften, wie sie im Zwischenbericht
Teilgebiete (BGE 2020) enthalten sind, den die BGE gemeinsam mit einer Onlinekarte
am 28.09.2020 veröffentlicht hat.
https://experience.arcgis.com/experience/b8ec642296ef48a19afc9759d4b757ee/
Erläuterungen zu den digitalen Daten
Am 21. September 2016 wurde die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMU) auf Basis des Gesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im
Bereich der Endlagerung aus dem Juli 2016 gegründet.
Die Durchführung des Standortauswahlverfahrens richtet sich nach dem Standortauswahlgesetz
(StandAG). Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes zur Suche und Auswahl
eines Standortes für ein Endlager für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle
(StandAG 2013) vom 23. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 2553) trat nach Evaluierung
durch den Bundestag am 16. Mai 2017 außer Kraft. Zeitgleich trat die Neufassung,
das Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive
Abfälle, Art. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), überwiegend
zum 16. Mai 2017 in Kraft. Letzte Änderungen des Standortauswahlgesetzes erfolgten
durch Artikel 247 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und traten am
27. Juni 2020 in Kraft.
Die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 9a
Abs. 3 S. 1 des Atomgesetzes (AtG) auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH
(BGE) erfolgte gemäß § 9a Abs. 3 S. 2 AtG am 25. April 2017. Damit ist die BGE Vorhabenträgerin
für das Standortauswahlverfahren nach § 3 Abs. 1 StandAG. Am 5. September
2017 erfolgte der offizielle Start des Standortauswahlverfahrens in Berlin. Nach
§ 13 StandAG ist die Vorhabenträgerin zur Veröffentlichung ihrer ersten Zwischenergebnisse
im Zwischenbericht Teilgebiete verpflichtet.
Im Rahmen des Sandortauswahlverfahrens für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle
zieht die BGE gemäß § 13 StandAG entsprechend § 1 Abs. 3 StandAG die Wirtsgesteine
Steinsalz, Tongestein und Kristallines Wirtsgestein in Betracht. Nach § 13 StandAG
sind Teilgebiete jene Gebiete in Deutschland, die günstige geologische Voraussetzungen
für die sichere Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lassen. Sie werden
ermittelt durch die Anwendung der in § 22 StandAG (Ausschlusskriterien), § 23
StandAG (Mindestanforderungen) und § 24 StandAG (geowissenschaftlichen Abwägungskriterien)
gesetzlich festgelegten geowissenschaftlichen Anforderungen und Kriterien.
Die hier zur Verfügung gestellten Shapefiles beinhalteten die geographische Position der
ermittelten Teilgebiete sowie die dazugehörigen Eigenschaften, wie sie im Zwischenbericht
Teilgebiete (BGE 2020) enthalten sind, den die BGE gemeinsam mit einer Onlinekarte
am 28.09.2020 veröffentlicht hat.
https://experience.arcgis.com/experience/b8ec642296ef48a19afc9759d4b757ee/